Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB wie folgt definiert:

Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Besonderheiten der Hotelimmobilie
Die Bewertung einer Hotelimmobilie unterscheidet sich von der Bewertung anderer gewerblicher Immobilien, wie einer Büroimmobilie, dadurch, dass ihr Wert wesentlich vom Erfolg des mit ihr verbundenen Hotelbetriebes bestimmt wird. Hotelimmobilie und Hotelbetrieb sind eine Bewertungseinheit, die durch das Zusammenwirken von Hard- und Soft-Facts einen bestimmten Erfolg generieren. Wenn ein Hotel keine Erträge erwirtschaftet, obwohl es sich in einer 1a-Lage befindet und über ein erstklassiges Hotelprodukt und Einrichtung verfügt, ist das Hotel nach der Ertragswertmethode grundsätzlich nur noch ein Bruchteil seiner ursprünglichen Herstellungskosten wert (bis auf den Wert des Grund und Bodens). Beispiele hierfür finden sich genug. Bei einer Büroimmobilie bestimmt sich dagegen der Wert nach den erzielbaren Mieten, also unabhängig davon, welche Erfolge die Mieter in den Mieträumen erwirtschaften können.

Hotelimmobilien in Deutschland stehen zurzeit im Brennpunkt des Interesses von nationalen und internationalen Immobilieninvestoren. Dies liegt insbesondere daran, dass die erzielbaren Renditen     in langfristigen Kapitalmärkten sehr niedrig und die Renditen von Büroimmobilien aufgrund hoher Leerstandquoten in den großen Städten in Deutschland stark unter Druck geraten sind.                 Im Gegensatz zur Bewertung von Büroimmobilien ist die Bewertung von Hotelimmobilien ein sehr komplexes Thema. Der Verfasser dieses Beitrags vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Bewertung einer Hotelimmobilie nicht um die Bewertung einer Immobilie, sondern um die Bewertung eines immobilen Hotelbetriebes handelt. Gegenstand der Bewertung sind somit in erster Linie das Hotelbetriebsergebnis und gegebenenfalls die Konditionen eines bestehenden, langfristigen Pachtvertrages.

Keinen Betreibervertrag haben in der Regel kleinere Familienbetriebe, in denen die Eigentümer das Haus selber führen. Gegenstand einer Hotelbewertung sind in diesem Fall die vom Eigentümer erwirtschafteten Überschüsse.

Auszug aus Immobilienverband Deutschland / www.ivd.net,  Quelle: Matthias Schröder, Sachverständigen Infodienst, 04/2005